Gegenstand dieses Vertrages, der dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) unterliegt, ist die Überlassung einer Arbeitskraft. Falls Sie die nachstehenden Bedingungen nicht anerkennen, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. Der Einsatz wird daraufhin beendet, und das Angebot verfällt.

  1. Unser Mitarbeiter hat mit uns einen Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts abgeschlossen. Alle Sozial-, Verwaltungs- und Versicherungskosten werden von unserem Unternehmen getragen. Demzufolge können Ihnen gegenüber keine derartigen Ansprüche geltend gemacht werden.
  2. Bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben ist unser Mitarbeiter Ihnen unterstellt. Er befolgt die Richtlinien und Anweisungen und bleibt unter der Aufsicht Ihres Unternehmens, seiner Organe und seiner Mitarbeiter.
  3. Unmittelbar bei Beginn des Einsatzes vergewissern Sie sich, dass unser Mitarbeiter Ihren Anforderungen entspricht und in der Lage ist, die ihm anvertrauten Arbeiten auszuführen. Sollte dies nicht der Fall sein, haben Sie das Recht, ihn innerhalb der ersten 8 Stunden des Einsatzes zurückzuschicken, ohne dass daraus irgendeine finanzielle Verpflichtung erwächst.
  4. Sie verpflichten sich, alle geltenden Richtlinien und gesetzlichen Bestimmungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und alle notwendigen Massnahmen zum Schutz unseres Mitarbeiters zu ergreifen. Unter anderem stellen Sie sicher, dass der Mitarbeiter über die Sicherheitsmassnahmen informiert ist, die mit der Position und den Arbeiten, die ihm übertragen werden, einhergehen.
  5. Sofern keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden, legt Ihnen unser Mitarbeiter am Ende jeder Woche und am Ende jedes Einsatzes eine Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden vor. Diese Abrechnung wird durch Sie geprüft und gegengezeichnet und dem Mitarbeiter zurückgegeben.
    Auf dieser Grundlage stellen wir eine Rechnung, die im Einklang mit den vereinbarten Konditionen netto zahlbar ist.
    Bei Nichteinhaltung dieser Frist werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % auf den ausstehenden Rechnungsbetrag erhoben.
    Unser Mitarbeiter, dessen Leistungen überlassen werden, darf von Ihnen keine Bezahlung in irgendeiner Form erhalten.
  6. Überstunden sind Arbeitsstunden, die ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten Ihres Unternehmens geleistet werden. Sie werden, sofern keine anderslautende Übereinkunft getroffen wurde, mit einem Aufschlag von 25 % (bzw. 50 % bei Nachtarbeit, 100 % an Feiertagen) in Rechnung gestellt.
  7. Unser Mitarbeiter ist nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages oder Mandats in Ihrem Unternehmen tätig; wir haften daher in keiner Weise für das Ergebnis der erbrachten Leistungen.
  8. Bei einer Bereitstellung von Fahrzeugen lehnen wir im Falle eines Unfalls jede Haftung oder Verantwortung ab, sowohl für Personen- als auch für Sachschäden, die Ihrem Unternehmen, dessen Mitarbeitern oder Dritten gegebenenfalls entstehen.
  9. Eine Haftpflichtversicherung kann von unserem Unternehmen nicht abgeschlossen werden. Wir empfehlen Ihnen daher, unmittelbar die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass unser Mitarbeiter in den Geltungsbereich Ihrer Versicherungspolice aufgenommen wird.
  10. Für den Fall, dass der ursprünglich vorgesehene Mitarbeiter arbeitsunfähig sein sollte, behalten wir uns das Recht vor, ihn durch einen anderen Mitarbeiter mit für gleichwertig erachteter Qualifikation zu ersetzen.
  11. Bei einem Einsatz auf unbestimmte Zeit kann jede Partei den Vertrag unter Einhaltung der folgenden Fristen kündigen:
    • 2 Werktage, während der ersten drei Monate
    • 7 Tage, vom vierten bis zum sechsten Monat
    • 1 Monat netto, d.h. für das gleiche Datum des Folgemonats ab dem 7. Monat des ununterbrochenen Einsatzes.

    Im Falle eines Nachtrages ist das Datum des ersten Vertrages massgebend.
    Im Falle eines befristeten Einsatzes endet dieser zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es dazu einer Kündigung bedarf.

  12. Für den Fall, dass Sie unseren Mitarbeiter (entweder direkt oder über eine Drittpartei) beauftragen, verlangen wir die Zahlung einer Entschädigung, wenn der Mitarbeiter für weniger als 540 Stunden überlassen wurde und innerhalb von drei Monaten nach Ende der Überlassung seiner Dienste erneut eine Tätigkeit innerhalb Ihres Unternehmen aufnimmt.
  13. Alle Streitigkeiten unterliegen dem für den Sitz unseres Unternehmens zuständigen Gerichtsstand.